Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 181 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
Stand: 10.06.2019
Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlangen. Weiterreichende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 181 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 07.11.2017 – 33 O 192/16
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – Verg 6/26
- OLG Dresden, 17.01.2025 – 6 U 1/24
- Vergabekammer Südbayern, 12.12.2022 – 3194.Z3-3_01-22-33
- LG Köln, 27.09.2022 – 5 O 112/22Zitiert von 1
- OLG Dresden, 05.11.2020 – 2 U 7/15
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 24.03.2026 – Verg 2/25
- Vergabekammer des Saarlandes, 20.08.2025 – 3 VK 02/2024
- Vergabekammer Südbayern, 08.02.2024 – 3194.Z3-3_07-4-6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 181 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.