Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 124 Fakultative Ausschlussgründe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/124?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/124?asof=2023-01-01#abs-2 (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
-
16.07.2021 Ausfertigung
§ 124 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2021 I S. 2959
-
18.07.2017 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2739 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 2739
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.