Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 119 Verfahrensarten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/119#abs-1 (1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/119#abs-2 (2) Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/119#abs-3 (3) Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/119#abs-4 (4) Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/119#abs-5 (5) Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/119#abs-6 (6) Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Nach einem Teilnahmewettbewerb eröffnet der öffentliche Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/119#abs-7 (7) Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen. Nach einem Teilnahmewettbewerb verhandelt der öffentliche Auftraggeber in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über die Erst- und Folgeangebote.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 119 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 31.03.2021 – Verg 56/20
- OLG Rostock, 30.09.2021 – 17 Verg 3/21Zitiert von 6
- OVG NRW, 21.11.2018 – 15 A 861/17Kein Anspruch auf Auskunft über die Höhe von Arzneimittelrabatten nach dem Informationsfreiheitsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OLG Düsseldorf, 26.06.2004 – VII-Verg 24/02
- Vergabekammer des Saarlandes, 15.03.2025 – 2 VK 01/2022
- Vergabekammer Westfalen, 15.06.2022 – VK 1 - 10/22
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 19.07.2024 – 6 Verg 1/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.04.2023 – 34 A 2844/21.PVLZitiert von 1
- Vergabekammer Westfalen, 17.02.2023 – VK 3 - 48/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.