Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 113 Verordnungsermächtigung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 128
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 24.09.2013 – 11 Verg 12/13Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 12.03.2003 – VII-Verg 49/02
- OLG Düsseldorf, 11.03.2002 – Verg 43/01
- OLG Düsseldorf, 05.09.2016 – VII-Verg 19/16
- OLG Düsseldorf, 31.01.2018 – Verg 41/16
- OLG Düsseldorf, 07.03.2012 – VII-Verg 82/11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.07.2024 – 13 B 106/24Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 12.03.2024 – 19 Verg 1/23Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2023 – XIII ZR 14/21Vergabeverfahren: Rechtsmäßigkeit der zwingenden Einreichung eines Angebots als GAEB-Datei - GAEB-DateiformatZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/113#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/113#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Vorschriften dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Verweise auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/113#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften des Bundes enthaltenen Verweise auf die nach dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen abzuändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung dieser Rechtsverordnungen erforderlich ist.