Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 110 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 84
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2013 – 11 Verg 10/13Zitiert von 3
- OLG Naumburg, 27.05.2010 – 1 Verg 1/10Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 16.02.2012 – VII-Verg 2/12
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 15.07.2010 – 2 VK LSA 11/10
- OLG Brandenburg, 09.02.2010 – Verg W 10/09
- BGH, 09.02.2004 – X ZB 44/03Vergaberecht: Beginn der Wartefrist vor der Zuschlagserteilung mit der Absendung der Vorabinformation; Rechtshängigkeit des Nachprüfungsantrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 10.09.2025 – Verg 6/25 e
- Vergabekammer des Landes Berlin, 04.04.2025 – VK-B1-03/25
- VG Arnsberg, 05.02.2025 – 6 L 126/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/110#abs-1 (1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/110#abs-2 (2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die
wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchsten ist.