Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 17
Stand: 10.06.2021
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
erforderlich ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 17 GVGEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Thüringen, 05.07.2011 – 1 VAs 5/11
- OLG Hamm, 15.10.2021 – 15 VA 8/19
- OLG Frankfurt am Main, 29.05.2024 – 3 U 192/23
- LG Frankfurt am Main, 11.10.2023 – 2-12 O 181/23
- VG Freiburg, 01.12.2023 – 2 K 2273/22Zitiert von 1
- VGH Hessen, 16.09.2014 – 10 A 500/13Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
BGBl. 2021 I S. 1444 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.