Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 98

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/98#abs-1 (1) Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, der nicht in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er Kaufmann ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/98#abs-2 (2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des § 506 der Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht gehören würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/98#abs-3 (3) Zu einer Verweisung von Amts wegen ist die Zivilkammer nicht befugt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/98#abs-4 (4) Die Zivilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn der Kläger ihm zugestimmt hat.

§ 97 § 99