Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 98
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 06.11.2018 – 32 SA 34/18
- OLG Frankfurt am Main, 04.05.2023 – 11 UH 14/23
- LG Stuttgart, 31.10.2005 – 17 O 441/05
- LG Lübeck, 18.07.2023 – 2 O 10/23Zitiert von 1
- LG Dortmund, 16.05.2023 – 19 O 10/23 (Kart)
- OLG München, 13.07.2020 – 34 AR 70/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 19.02.2026 – 2-06 O 463/25
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 – 38 O 243/23
- KG, 16.04.2025 – 2 UH 12/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/98#abs-1 (1) Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, der nicht in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er Kaufmann ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/98#abs-2 (2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des § 506 der Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht gehören würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/98#abs-3 (3) Zu einer Verweisung von Amts wegen ist die Zivilkammer nicht befugt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/98#abs-4 (4) Die Zivilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn der Kläger ihm zugestimmt hat.