Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 102
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 15.01.2004 – 4 AR 4/04
- OLG Frankfurt am Main, 27.09.2018 – 11 SV 58/18Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 11.04.2017 – 1 AR 6/17 (SAZ)
- OLG Brandenburg, 25.05.2011 – 1 AR 25/11Zitiert von 1
- KG, 16.04.2025 – 2 UH 12/25
- KG, 26.09.2023 – 2 AR 39/23
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 14.05.2024 – 406 HKO 53/24
- BGH, 26.07.2022 – X ARZ 3/22Gerichtsstandbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern desselben GerichtsZitiert von 11
- LG Frankfurt am Main, 08.10.2021 – 3-13 O 3/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer für Handelssachen ist nicht anfechtbar. Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Der Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekanntgemacht.