Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 97
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Darmstadt, 01.03.2024 – 18 O 34/23
- LG Münster, 26.09.2007 – 11 O 295/07
- LG Offenburg, 02.05.2024 – 5 O 16/23 KfH
- LG Stuttgart, 31.10.2005 – 17 O 441/05
- OLG Köln, 20.07.2005 – 5 W 80/05
- BGH, 26.07.2022 – X ARZ 3/22Gerichtsstandbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern desselben GerichtsZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 14.07.2025 – 10 Ta 500/25
- KG, 16.04.2025 – 2 UH 12/25
- LG Kempten (Allgäu), 10.06.2022 – 1 HK O 914/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/97#abs-1 (1) Wird vor der Kammer für Handelssachen eine nicht vor sie gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Zivilkammer zu verweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/97#abs-2 (2) Gehört die Klage oder die im Falle des § 506 der Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist diese auch von Amts wegen befugt, den Rechtsstreit an die Zivilkammer zu verweisen, solange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und darauf ein Beschluß verkündet ist. Die Verweisung von Amts wegen kann nicht aus dem Grund erfolgen, daß der Beklagte nicht Kaufmann ist.