Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 94

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund16 Entscheidungen

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 93 § 95