Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 94

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund17 Entscheidungen

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

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