Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 93
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/93#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden. Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/93#abs-2 (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 93 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 16.04.2025 – 2 UH 12/25
- LG Hannover, 13.05.2024 – 21 O 105/24
- KG, 26.09.2023 – 2 AR 39/23
- LG Lübeck, 18.07.2023 – 2 O 10/23Zitiert von 1
- LG Hannover, 13.07.2023 – 74 O 93/22Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 13.05.2020 – 19 O 39/20
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 30.03.2007 – 13 K 3238/06Zitiert von 1
- LG Mainz, 27.11.2003 – 5 O 241/03
- OLG Karlsruhe, 06.06.2003 – 15 U 61/01
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.