Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 93

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/93#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden. Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/93#abs-2 (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 78b § 94