Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 74f
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.02.2006 – 5 StR 585/05Zitiert von 6
- BGH, 10.02.2009 – 4 StR 391/07Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 09.08.2019 – 2 Ws 257/19Zitiert von 1
- BVerfG, 06.02.2013 – 2 BvR 2122/11, 2 BvR 2705/11Nach der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit Art. 104 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 3 GGZitiert von 4
- BGH, 13.09.2011 – 5 StR 189/11Sicherungsverwahrung: Abänderbarkeit einer Besetzungsentscheidung; Berücksichtung des Leugnens der Tat bei der Gefährlichkeitsprognose und der gegen die Sicherungsverwahrung sprechenden Umstände im Rahmen der ErmessensausübungZitiert von 17
- BGH, 10.02.2009 – 4 StR 314/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74f GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74f#abs-1 (1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist diese Strafkammer im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74f#abs-2 (2) Hat im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches im ersten Rechtszug ausschließlich das Amtsgericht als Tatgericht entschieden, ist im ersten Rechtszug eine Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts für die Verhandlung und Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74f#abs-3 (3) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Absatz 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74f#abs-4 (4) In Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ist die große Strafkammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.