Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 122
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/122#abs-1 (1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/122#abs-2 (2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.
Wird zitiert von 172 Entscheidungen zu § 122 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 30.10.2007 – 4 - 3 StE 1/07
- BGH, 01.02.2002 – V ZR 357/00Zivilprozessrecht: Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Urteilsfällung in verbleibender Besetzung entsprechend § 320 Abs. 4 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OLG Köln, 05.06.2003 – 2 Ws 317/03Zitiert von 10
- BGH, 29.01.2009 – 3 StR 567/08
- BGH, 20.10.2003 – II ZB 27/02Zivilprozessrecht: Anwendbarkeit von § 568 Satz 1 ZPO auf Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 30.01.2007 – XI ZB 43/05Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.07.2026 – 6 W 57/26
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – Verg 6/26
- OLG Frankfurt am Main, 16.02.2026 – 3 W 3/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.