Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/28#abs-1 (1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/28#abs-2 (2) Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.

§ 27 § 29