Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 16.08.2019 – 20 RR 16/19
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 35
- KG, 14.12.2017 – (4) 121 Ss 127/17 (211/17)
- BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15Berufung der Richter an den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 141
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BGH, 07.06.1983 – 4 StR 9/83Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 17.11.2022 – 10 K 3388/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2018 – OVG 4 S 30.18Zitiert von 10
- OLG Köln, 17.11.2008 – 2 Wx 48/08Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/28#abs-1 (1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/28#abs-2 (2) Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.