Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/28#abs-1 (1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/28#abs-2 (2) Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 28 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 16.08.2019 – 20 RR 16/19
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 38
- KG, 14.12.2017 – (4) 121 Ss 127/17 (211/17)
- BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15Berufung der Richter an den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 159
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BGH, 07.06.1983 – 4 StR 9/83Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 17.11.2022 – 10 K 3388/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2018 – OVG 4 S 30.18Zitiert von 11
- OLG Köln, 17.11.2008 – 2 Wx 48/08Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.