Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 21a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21a#abs-1 (1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/21a#abs-2 (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
1.
bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
2.
bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
3.
bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
4.
bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
5.
bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 21a GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.09.2014 – 1 A 1.14Personelle Zusammensetzung des Präsidiums eines Truppendienstgerichts bei weniger als acht Richterplanstellen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 – OVG 4 A 1.16Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2015 – 2 K 13/15Zitiert von 6
- BGH, 15.11.2021 – ARNot 1/21Richterablehnung: Schriftsätzliche Stellung und Begründung von Antragen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als Einlassung; Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Richter des Notarsenats des Oberlandesgerichts bei Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts über die Besetzung einer Notarstelle
- BVerfG, 25.02.2003 – 2 BvR 281/00Zitiert von 1
- BGH, 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 3/20Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung; Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Notarsenats bei Anfechtung eines Bescheides der Präsidentin desselben Oberlandesgerichts
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 06.09.2024 – L 3 R 619/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2024 – OVG 4 B 4/23Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2024 – OVG 4 S 18.24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21a GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.