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# § 21a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

- 1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,

- 2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,

- 3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,

- 4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,

- 5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.

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Zitiervorschlag: § 21a GVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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