Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/14#abs-1 (1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/14#abs-2 (2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 14 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2012 – DB 13 S 316/11Zitiert von 6
- BVerwG, 22.10.2018 – 2 B 54/18Bedeutung des § 14 BDG im Rahmen der MaßnahmebemessungZitiert von 8
- VG Lüneburg, 08.02.2006 – 7 A 7/05Zitiert von 2
- BVerwG, 17.03.2004 – 1 D 23.03Zitiert von 27
- OVG Schleswig, 23.11.2004 – 16 LB 1/04Zitiert von 5
- OVG Saarland, 16.12.2025 – 7 A 117/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1721Zitiert von 10
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1719Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.