Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 83
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.01.2012 – DB 13 S 316/11Zitiert von 6
- BVerwG, 22.10.2018 – 2 B 54/18Bedeutung des § 14 BDG im Rahmen der MaßnahmebemessungZitiert von 8
- VG Lüneburg, 08.02.2006 – 7 A 7/05Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 23.11.2004 – 16 LB 1/04Zitiert von 5
- OVG Saarland, 16.12.2025 – 7 A 117/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 – DB 13 S 1634/15Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1718Zitiert von 10
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1723Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/14#abs-1 (1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/14#abs-2 (2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.