§ 17
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 122
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Kaiserslautern, 31.01.2025 – 3 NBs 6043 Js 20048/21
- LG Münster, 07.03.2016 – 2 Kls 540 Js 290/15 - 7/15
- LG Kassel, 27.04.2020 – 9 Ns - 9634 Js 23170/13
- OLG Stuttgart, 01.03.2010 – 2 Ws 176/09Zitiert von 9
- BGH, 18.08.2021 – 5 StR 39/21Rechtsbeugung: Verstöße eines Staatsanwalts gegen Verfahrensvorschriften im Rahmen der Notveräußerung wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz beschlagnahmter TiereZitiert von 7
- VG Minden, 30.01.2015 – 2 K 80/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 02.03.2026 – 5 V 3101/25
- LG Augsburg, 06.02.2026 – 021 O 3453/25
- AG Hattingen, 05.01.2026 – 2 Ds-28 Js 291/25-132/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltierzufügt.
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden