Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 17
Stand: 10.06.2019
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 17 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 19.12.2013 – 3 K 1329/13Zitiert von 3
- BVerfG, 20.01.2022 – 1 BvR 2604/21Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 28b Abs 5 S 1 Nr 1, S 3 bis 6 IfSG gerichteten Verfassungsbeschwerde ("3G-Regel" in öffentlichen Verkehrsmitteln) - Unzulässigkeit mangels Selbstbetroffenheit sowie wegen unzureichender Substantiierung - Verwerfung eines AblehnungsgesuchsZitiert von 8
- BVerfG, 16.04.1999 – 1 BvR 622/99Einstweilige Anordnung: Zurückweisung des Antrags auf Gestattung von Fernsehaufnahmen während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BVerfG, 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer wegen Mordes verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur BewährungZitiert von 104
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 11.04.2014 – 134/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1823)
BGBl. 1998 I S. 1823
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.