Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 17
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 19.12.2013 – 3 K 1329/13Zitiert von 3
- BVerfG, 20.01.2022 – 1 BvR 2604/21Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 28b Abs 5 S 1 Nr 1, S 3 bis 6 IfSG gerichteten Verfassungsbeschwerde ("3G-Regel" in öffentlichen Verkehrsmitteln) - Unzulässigkeit mangels Selbstbetroffenheit sowie wegen unzureichender Substantiierung - Verwerfung eines AblehnungsgesuchsZitiert von 8
- BVerfG, 16.04.1999 – 1 BvR 622/99Zitiert von 20
- BVerfG, 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer wegen Mordes verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur BewährungZitiert von 73
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 11.04.2014 – 134/12
5 Entscheidungen zu § 17 BVerfGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.