Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg
EntGBbg§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 30.07.2026
Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren und die damit verbundenen Entschädigungs- und Übernahmeverfahren im Lande Brandenburg, wenn und soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Für andere Entschädigungs- und Übernahmeverfahren (§§ 40 und 41) gilt dieses Gesetz nur, wenn und soweit es dies vorsieht und nicht bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 EntGBbg →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 08.05.2014 – 9 B 3.14Zitiert von 6
- BVerwG, 08.05.2014 – 9 B 4.14Zitiert von 8
- BVerwG, 08.05.2014 – 9 B 3/14Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Aufwandserstattung bei einer straßenrechtlichen vorzeitigen BesitzeinweisungZitiert von 6
- BVerwG, 16.03.2006 – 4 A 1001.04Zitiert von 82
- OLG Brandenburg, 25.11.2010 – 11 Bauland W 1/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.