Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg

EntGBbg

§ 50 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/50#abs-1 (1) Entscheidungen der Enteignungsbehörde nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die Vorschriften der §§ 217 bis 232 BauGB sind entsprechend anzuwenden. Ferner treten an die Stelle der §§ 110, 111, 113 Abs. 2 und 5 und § 117 Abs. 5 BauGB die Vorschriften der §§ 27, 28, 30 Abs. 1 und 4 und des § 33 Abs. 5 dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/50#abs-2 (2) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 49 § 51