Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 120b
Stand: 18.06.2024
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 26.02.2015 – 1 St 292 OJs 2/14 (2)
- OLG Thüringen, 15.11.2017 – 1 St 292 OJs 2/14 (3)
- BGH, 05.07.2022 – StB 7 - 9/22, StB 7/22, StB 8/22, StB 9/22Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern: Reichweite des Tatbestandsmerkmals "bei der Wahrnehmung seines Mandates"; Berufung des Abgeordneten auf seinen Status; Ausnutzung von Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive
- OLG München, 18.11.2021 – 7 StObWs 1-3/21
- BGH, 14.12.2022 – StB 42/22Bestechlichkeit von Mandatsträgern bei innerem Vorbehalt
- BGH, 16.06.2021 – StB 25 und 26/21, StB 25/21, StB 26/21Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.: Ausnutzung des Turnussystems zum zuständigen Spruchkörper durch den GeneralbundesanwaltZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.04.2021 – StB 13 - 15/21, StB 13/21, StB 14/21, StB 15/21Staatsschutzverfahren: Änderung des Jahresgeschäftsverteilungspläne der Strafsenate beim OLG und Neuzuweisung eines Richters
- BGH, 17.03.2015 – 2 StR 281/14Vorteilsannahme und Abgeordnetenbestechung: Abgrenzung der Dienstausübung von einer Privathandlung; Beachtlichkeit des inneren Vorbehalts des Mandatsträgers bei Abschluss der UnrechtsvereinbarungZitiert von 10
8 Entscheidungen zu § 120b GVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120b GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches) und unzulässiger Interessenwahrnehmung (§ 108f des Strafgesetzbuches). § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.