Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.03.1954 – 1 StR 23/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Vorlegung gemäss § 56 Abs 5 OWiG hat nur zu erfolgen, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nach dem Inkrafttreten des OWiG ergangen ist. stenzeichen: 1 StR 23/54 schluss des BGH von 26. März 1954 OLG Frankfurt a.M. nur . en ten . . . . > “ ..' < u... SEISTIBSRT SPEARS RER DIBREN Pr Kr . een Wr Be A Er STR Zu x . u FIR TZIn 33 Pr R nz r v \ Is , Beschluß m. In dem Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Firma H. NEED & Söhne, SCHE, ir OHNE bei DOES, wegen Abführung eines Mehrerlöses hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshafs in der Sitzung vom 26. März 1954 beschlossen? Die Sache wird dem Oberlandesgericht "Frankfurt am Main zur eigenen Entscheidung zugeleitet. Gründe: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache gemäss § 56 Abs 5 OWiG dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 28. September 1951 (NdsRechtspfl 1951, 206) abweichen will. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung sind jedoch nicht gegeben, Gemäss § 56 Abs 5 OWiG findet § 121 Abs 2 GVG entsprechende Anwendungs. § 121 Abs 2 GVG bestimmt u.a., dass ein OÖberlandesgericht, das bei einer im Revisionsverfahren zu treffenden Entscheidung von einer nach der 1. April 1950 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat. Die Auslegung dieser Vorschriften ist im Schrifttum und in der Rechtsprechunf nicht einheitlich, soweit es sich um die Vorlegungspflicht mit Rücksicht auf solche Beschlüsse handelt, die zwischen dem 1. April 1950 und dem Tage, an dem das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraft getreten ist, also dem 1. April 1952, ergangen sind. Der Senat ist der Ansicht, dass nur der letztgenannte Zeitpunkt massgebend ist. Der Wortlaut des § 56 Abs 5 OWiG ist mehrdeutig. Die Annahme, dass sich die in dieser Bestimmung vorgeselene entsprechende Anwendung des § 121 Abs 2 GVG nur auf die Anordnung der Vorlegungspflicht als solche bezieh
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Gesetz: OWiG § 56 Abs 55 GVG 8 121 Abs 2
Rechtssatz: Die Vorlegung gemäss § 56 Abs 5 OWiG hat nur zu erfolgen, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nach dem Inkrafttreten des OWiG ergangen ist.
stenzeichen: 1 StR 23/54
schluss des BGH von 26. März 1954 OLG Frankfurt a.M.
nur . en ten
. . . . > “ ..' < u... SEISTIBSRT SPEARS RER DIBREN Pr Kr . een Wr Be A Er STR Zu
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33 Pr
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Is
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Beschluß
m.
In dem Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen
die Firma H. NEED & Söhne, SCHE, ir OHNE bei DOES,
wegen Abführung eines Mehrerlöses
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshafs in der Sitzung vom 26. März 1954
beschlossen?
Die Sache wird dem Oberlandesgericht "Frankfurt am Main zur eigenen Entscheidung zugeleitet.
Gründe§
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache gemäss § 56 Abs 5 OWiG dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 28. September 1951 (NdsRechtspfl 1951, 206) abweichen will. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung sind jedoch nicht gegeben,
Gemäss § 56 Abs 5 OWiG findet § 121 Abs 2 GVG entsprechende Anwendungs. § 121 Abs 2 GVG bestimmt u.a., dass ein OÖberlandesgericht, das bei einer im Revisionsverfahren zu treffenden Entscheidung von einer nach der 1. April 1950 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts
abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat. Die Auslegung dieser Vorschriften ist im Schrifttum und in der Rechtsprechunf nicht einheitlich, soweit es sich um die Vorlegungspflicht mit Rücksicht auf solche Beschlüsse handelt, die zwischen dem 1. April 1950 und dem Tage, an dem das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraft getreten ist, also dem 1. April 1952, ergangen sind. Der Senat ist der Ansicht, dass nur der letztgenannte Zeitpunkt massgebend ist.
Der Wortlaut des § 56 Abs 5 OWiG ist mehrdeutig.
Die Annahme, dass sich die in dieser Bestimmung vorgeselene entsprechende Anwendung des § 121 Abs 2 GVG nur auf die Anordnung der Vorlegungspflicht als solche beziehen soll, mag nahe liegen. Andererseits ist aber auch eine Auslegung, die die Jbernahme des in § 121 Abs 2 GVG vorgesehenen Stichtages witumfasst, nicht ausgeschlossen.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gibt insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte. In dem Regierungsentwurf fehlte zunächst eine dem § 56 Abs 5 OWiG entsprechende Bestimmung (BT u Drucks Nr 2100). Sie wurde erst von dem Bundesrat mit der Begründung in Vorschlag gebracht, dass es geboten erscheine, "bei widersprechenden Entscheidungen der OberlJandesgerichte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen" (Anlage 1 zur BT Drucks Nr 2100). Die Bundesregierung und der Bundestag übernehnen die Vorschrift ohne weitere KErörterungen.
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Die Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen Tührt jedoch zu den Ergebnis, dass die Vorlegungspflicht nur hinsicktlich der Entscheidungen besteht, die nach dem 1. April 1952 ergangen sind.
Ein Verfehrensgesetz wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur solche Sachverhalte betreffen, Gie nach seinem Inkrafttreten entstanden sind. Sollen früher liegende Ereignisse als rechtserheblich einbezogen werden, so wird dies eindeutig und unmissverständlich zun Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist i 2.B. in den 8% 33 und 35 der Verordnung des Zentraljustiz- & amtes für die britische Zone vom 17. November 1947 (VOBl Br2 S 149) geschehen; dort war eine ähnliche Vorlegungs- i pflicht wie in § 56 Abs 5 OWiG vorgesehen und angeoränet worden, dass sie sich auf solche Entscheidungen beziehen sollte, die nach dem 1. Oktober 1945 ergangen waren. Auch ®. § 121 Abs 2 GVG in der Fassung des am 1. Oktober 1950 in & Araft zetretexren Yereimneitlichungsgesetzes vom 12. üep- +ember 1950 verlangt ausdrücklich die Berücksichtigung 2 von Urteilen, die nach dem 1. April 1950 erlassen waren. In beiden Fällen wurden Zeitpunkte gewählt, die mit den „eweiligen Verhältnissen in erkennbaren Zusammenhang standen. Die §§ 33 und 35 der Verordnung vom 17. November 1947 ergriffen die nach dem Krieg erlassenen Urteile der Oberlandesgerichte, § 121 Abs 2 GVG n.F. bezog sich auf % solche Entscheidungen, die während der gesetzlichen Vor- K arbeiten zum Vereinkeitlichungsgesstz ergangen waren, E als der Wortlaut der Vorschrift bereits bekannt war.
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Demgegenüber ist die Fassung des § 56 Abs 5 OW16, 5 wie bereits dargelegt ist, zum mindesten mehrdeutig und ; kenn zu begründeten Zweifeln darüber Anlass geben, ob
sich die entsprechende Anwendung des § 121 Abs 2 GVG euch auf den dort angegebenen Zeitpunkt des 1. April 1950 zu erstrecken hat. Hinzu kommt, dass nicht zu verstehen wäre, warun gerade auf diesen Stichtag zurückgegriffen worden sein soll. Denn die Einrichtung der Rechtsbeschwerde in den eine Crdnungswidrigkeit betreffenden Verfahren ist bereits durch § 83 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WGB1 S 193) geschaffen und der Entwurf des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten andererseits erst am 30. Dezember 1950 dem Bundesrat vorgelegt worden (Drucks Nr 1089/50).
Es spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber
den 1. April 1950 etwa bewusst mit Rücksicht auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 29. März 1950 (BGBl I S 78) gewählt hat.
Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass „it der Destimmung des % 56 Abs 5 O4iG auch die überalme des in § 121 Abs 2 GVG vorgesehenen Stichtage bezweckt worden ist. Die entsprechende Anwendung des § 121 Abs 2 GVG kann sich vielmehr nur auf die Vorlegungspflicht als solche beziehen. Im übrigen verbleibt es bei der Regel, dass das neue Gesetz seine “Wirkungen erst mit dem Tage seines Inkrafttretens zeitigt.
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Deshalb hat die Vorlegung nur zu erfolgen, wenn eine Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nach dem 31. März 1952 ergangen ist. Da dies nicht äer Fall ist, ist der Bundesgerichtshof nicht zur
äntscheidung berufen.
Dr, Peetz liantel Glanznann
Jagusch Dr.Heimann-Trosien
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