Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 120a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/120a#abs-1 (1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/120a#abs-2 (2) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 120a GVG →
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- BVerfG, 20.06.2012 – 2 BvR 1048/11Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung soweit diese einen Verstoß gegen das Abstandsverbot darstellen (insoweit Festhaltung an BVerfGE 128, 326) - im Übrigen keine Verletzung von Art 1 Abs 1 und des Bestimmtheitsgebots durch das Institut der vorbehaltenen Sicherheitsverwahrung - auch unter konventionsrechtlichen Aspekten (Art 5 Abs 1 S 2 Bust a EMRK) kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Freiheitsgrundrecht durch Anordnung einer vorbehaltenen SicherungsverwahrungZitiert von 19
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