Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 105

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/105#abs-1 (1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/105#abs-2 (2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/105#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 104 § 106