Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 106
Stand: 10.06.2019
Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 106 GVG →
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- BGH, 11.11.1958 – 1 StR 532/58Zitiert von 3
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