Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
GVFG§ 6 Aufstellung der Programme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen besondere ergänzende Programme auf für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen und zuwendungsfähige Kosten von 50 Millionen Euro überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jedes Land stellt Programme für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 auf, wobei das Ziel einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auch außerhalb der Verdichtungsräume besonders zu berücksichtigen ist. Der finanzielle Rahmen für die Programme ergibt sich aus dem auf jedes Land entfallenden prozentualen Anteil an den nach § 10 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung stehenden Mittel, abzüglich der nach § 10 Abs. 2 Satz 4 vorbehaltenen Mittel. Dieser Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl der im einzelnen Land am 1. Juli des vorvergangenen Jahres zugelassenen Kraftfahrzeuge (ohne landwirtschaftliche Zugmaschinen) zum gesamten Kraftfahrzeugbestand aller Länder. Hierbei werden die Kraftfahrzeuge wie folgt bewertet:
| Krafträder | 0,5 fach |
| Personen- und Kombinationskraftwagen sowie Sonderfahrzeuge | 1,0 fach |
| Omnibusse und Zugmaschinen | 2,0 fach |
| Lastkraftwagen | 2,5 fach. |
Die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugelassenen Kraftfahrzeuge werden 1,25mal, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg 1,35mal so hoch bewertet wie die übrigen Kraftfahrzeuge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Planungsunterlagen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in die Programme erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpassung und Fortführung der Programme.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur teilt auf der Grundlage der Programme den Ländern die Finanzhilfen zu.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Für Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 stellen die dort genannten Länder ein gemeinsames Programm auf.
Änderungsverlauf
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06.03.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I 442)
BGBl. 2020 I S. 442
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 463 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 282 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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19.09.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2006 I S. 2146
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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