Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
GVFG§ 10 Zweckbindung und Verteilung der Mittel
Stand: 13.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/10#abs-1 (1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes stehen folgende Beträge zur Verfügung:
Der Betrag nach Nummer 3 steigt ab dem Jahr 2026 jährlich um 1,8 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/10#abs-2 (2) Für Forschungszwecke steht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur neben den Mitteln nach Absatz 1 ein Betrag von jährlich 4,167 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann, zu Lasten der Mittel nach Absatz 1, auf bis zu 8,334 Millionen Euro jährlich erhöht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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06.03.2020 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I 442)
BGBl. 2020 I S. 442
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 463 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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05.04.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I 554)
BGBl. 2011 I S. 554
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 282 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.12.2003 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.