Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
GVFG§ 10 Zweckbindung und Verteilung der Mittel
Stand: 13.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/10#abs-1 (1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes stehen folgende Beträge zur Verfügung:
Der Betrag nach Nummer 3 steigt ab dem Jahr 2026 jährlich um 1,8 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/10#abs-2 (2) Für Forschungszwecke steht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur neben den Mitteln nach Absatz 1 ein Betrag von jährlich 4,167 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann, zu Lasten der Mittel nach Absatz 1, auf bis zu 8,334 Millionen Euro jährlich erhöht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/10#abs-4 (4) (weggefallen)