Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

GVFG

§ 6 Aufstellung der Programme

Stand: 13.03.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen Programme auf für

1.
Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, deren zuwendungsfähige Kosten 30 Millionen Euro überschreiten, die Zusammenfassung gleichartiger Fördertatbestände ist möglich,
2.
Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 sowie nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3, deren zuwendungsfähige Kosten 10 Millionen Euro überschreiten, die Zusammenfassung gleichartiger Fördertatbestände ist möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6#abs-2 (2) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6#abs-3 (3) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Planungsunterlagen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in die Programme erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Anpassung und Fortführung der Programme.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur teilt auf der Grundlage der Programme den Ländern die Finanzhilfen zu.

§ 5 § 7