Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
GVFG§ 6 Aufstellung der Programme
Stand: 13.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen Programme auf für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6#abs-2 (2) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6#abs-3 (3) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Planungsunterlagen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in die Programme erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Anpassung und Fortführung der Programme.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/6#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur teilt auf der Grundlage der Programme den Ländern die Finanzhilfen zu.
Änderungsverlauf
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06.03.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I 442)
BGBl. 2020 I S. 442
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 463 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 282 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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19.09.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2006 I S. 2146
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.