Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
GVFG§ 11 Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Führen die Eisenbahnen des Bundes oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten. § 2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des beteiligten Landes.
Änderungsverlauf
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06.03.2020 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I 442)
BGBl. 2020 I S. 442
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19.09.2006 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2006 I S. 2146
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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