Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

GVFG

§ 11 Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Führen die Eisenbahnen des Bundes oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten. § 2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des beteiligten Landes.

§ 10 § 12