Gesetze / Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
GVFG§ 12 Öffentliche Schutzräume
Stand: 04.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/12#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Träger einer unterirdischen Verkehrsanlage, die in das Programm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen ist, auffordern, in der Verkehrsanlage öffentliche Schutzräume einzurichten, wenn der Bund die entstehenden Mehrkosten trägt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/12#abs-2 (2) Die Aufforderung nach Absatz 1 muß innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Programms ausgesprochen werden, in dem das Vorhaben erstmals ausgewiesen ist. Die Frist verkürzt sich auf ein halbes Jahr, wenn mit dem Vorhaben innerhalb der nächsten zwei Jahre begonnen werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/12#abs-3 (3) Falls die Aufforderung rechtzeitig ergeht, darf das Vorhaben mit Zuwendungen oder Investitionszuschüssen nach diesem Gesetz nur gefördert werden, wenn der Träger des Vorhabens der Aufforderung nachkommt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVFG/12#abs-4 (4) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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06.03.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I 442)
BGBl. 2020 I S. 442
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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