Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 97 Verträge und Erklärungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/97#abs-1 (1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/97#abs-2 (2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/97#abs-3 (3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 97 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 28.08.2024 – 11 W 1306/23 e
- OLG Karlsruhe, 05.08.2025 – 19 W 69/24 (Wx)
- BGH, 12.09.2023 – II ZB 6/23Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbHZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 – 19 W 51/24 (Wx)
- LG Düsseldorf, 03.12.2018 – 25 T 2/17
- LG Karlsruhe, 13.05.2024 – 11 OH 13/22
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 03.02.2026 – 7 W 5/26
- LG Neuruppin, 03.04.2025 – 6 OH 9/23Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 31.03.2025 – 19 OH 20/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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