Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 107 Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 107 GNotKG →
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Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 05.08.2025 – 19 W 69/24 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2016 – 20 W 42/15Zitiert von 4
- LG Düsseldorf, 31.03.2025 – 19 OH 20/23
- OLG München, 28.08.2024 – 11 W 1306/23 e
- LG Köln, 28.02.2017 – 11 T 165/14Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 31.07.2015 – 19 T 152/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/107#abs-1 (1) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen sowie von Plänen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz beträgt der Geschäftswert mindestens 30 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. Der in Satz 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen in den Fällen des § 105 Absatz 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/107#abs-2 (2) Bei der Beurkundung von Verträgen zwischen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) über die Veräußerung oder über die Verpflichtung zur Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und -beteiligungen beträgt der Geschäftswert höchstens 10 Millionen Euro. Satz 1 gilt nicht, sofern die betroffene Gesellschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig ist, insbesondere als Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaft.