Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 107 Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/107#abs-1 (1) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen sowie von Plänen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz beträgt der Geschäftswert mindestens 30 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. Der in Satz 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen in den Fällen des § 105 Absatz 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/107#abs-2 (2) Bei der Beurkundung von Verträgen zwischen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) über die Veräußerung oder über die Verpflichtung zur Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und -beteiligungen beträgt der Geschäftswert höchstens 10 Millionen Euro. Satz 1 gilt nicht, sofern die betroffene Gesellschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig ist, insbesondere als Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaft.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 107 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 05.08.2025 – 19 W 69/24 (Wx)
- LG Düsseldorf, 07.03.2022 – 25 OH 24/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2016 – 20 W 42/15Zitiert von 4
- LG Düsseldorf, 31.03.2025 – 19 OH 20/23
- OLG München, 28.08.2024 – 11 W 1306/23 e
- LG Köln, 28.02.2017 – 11 T 165/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 31.07.2015 – 19 T 152/14Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 06.03.2015 – 19 T 151/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.