Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 47 Sache bei Kauf
Stand: 10.06.2019
Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 47 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.09.2025 – 15 W 319/23
- OLG Naumburg, 28.02.2017 – 12 Wx 51/16
- OLG Brandenburg, 04.01.2022 – 5 W 142/21Zitiert von 2
- LG Halle, 05.09.2017 – 4 OH 21/16Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2023 – 20 W 158/23
- OLG Zweibrücken, 15.02.2022 – 3 W 117/21
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 10 W 9/26
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 521/25Höchstwertbegrenzung des Gegenstandswerts bei der Vergütung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers
- OLG Brandenburg, 17.02.2026 – 5 W 40/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.