Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 47 Sache bei Kauf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.09.2025 – 15 W 319/23
- OLG Naumburg, 28.02.2017 – 12 Wx 51/16
- OLG Brandenburg, 04.01.2022 – 5 W 142/21Zitiert von 2
- LG Halle, 05.09.2017 – 4 OH 21/16Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2023 – 20 W 158/23
- OLG Zweibrücken, 15.02.2022 – 3 W 117/21
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 10 W 9/26
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 521/25Höchstwertbegrenzung des Gegenstandswerts bei der Vergütung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers
- OLG Brandenburg, 17.02.2026 – 5 W 40/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.