Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen

Stand: 10.06.2019

Bund86 Entscheidungen

Die Notarkosten schuldet, wer

1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 28 § 30