Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 95 Mitwirkung der Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 95 GNotKG →
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Nach Gewicht
- LG Offenburg, 20.02.2025 – 4 OH 12/24
- LG Kleve, 03.01.2018 – 4 OH 22/16
- OLG Dresden, 19.09.2024 – 5 Wx 8/23
- LG Düsseldorf, 09.05.2023 – 19 OH 11/21
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2017 – 20 W 93/15; 20 W 169/15
- OLG Düsseldorf, 11.09.2023 – 10 W 70/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 05.08.2025 – 19 W 69/24 (Wx)
- LG Münster, 28.01.2025 – 5 OH 19/24
- OLG Brandenburg, 07.10.2021 – 7 W 70/21
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Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.