Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 89 Beitreibung der Kosten und Zinsen
Stand: 10.06.2019
Die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen werden aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In der Vollstreckungsklausel, die zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen einen zur Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt wird, ist die Duldungspflicht auszusprechen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 89 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hanau, 02.07.2020 – 8 T 35/20
- BGH, 23.05.2022 – V ZB 9/21Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines Schadensersatzanspruchs wegen einer AmtspflichtsverletzungZitiert von 10
- KG, 12.01.2021 – 9 W 1093/20
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 – 19 W 51/24 (Wx)
- OLG Köln, 23.05.2022 – 2 Wx 92/22 2 Wx 95/22 2 Wx 96/22
- LG Dortmund, 27.04.2020 – 10 O 5/20
Zuletzt entschieden
- KG, 26.11.2019 – 9 W 105/18
- OLG Köln, 18.09.2017 – 2 Wx 204/17Zitiert von 1
- LG Heidelberg, 28.07.2017 – 3 T 9/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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