Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 89 Beitreibung der Kosten und Zinsen
Stand: 10.06.2019
Die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen werden aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In der Vollstreckungsklausel, die zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen einen zur Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt wird, ist die Duldungspflicht auszusprechen.
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Nach Gewicht
- LG Hanau, 02.07.2020 – 8 T 35/20
- BGH, 23.05.2022 – V ZB 9/21Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines Schadensersatzanspruchs wegen einer AmtspflichtsverletzungZitiert von 10
- KG, 12.01.2021 – 9 W 1093/20
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 – 19 W 51/24 (Wx)
- LG Dortmund, 27.04.2020 – 10 O 5/20
- KG, 26.11.2019 – 9 W 105/18
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 18.09.2017 – 2 Wx 204/17
- LG Heidelberg, 28.07.2017 – 3 T 9/17
- LG Köln, 05.04.2017 – 11 T 66/15Zitiert von 1
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