Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 30 Haftung der Urkundsbeteiligten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.09.2020 – V ZB 141/18Notarkosten bei Veräußerung einer Eigentumswohnung: Umfang der Haftung des KostenübernahmeschuldnersZitiert von 1
- OLG Hamm, 25.07.2018 – 15 W 427 + 428/17
- LG Berlin, 23.11.2016 – 80 OH 62/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 29.03.2017 – 15 W 82/16Zitiert von 1
- LG Arnsberg, 05.10.2015 – 4 OH 25/14Zitiert von 3
- LG Dortmund, 27.04.2020 – 10 O 5/20
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 28.05.2025 – 12 TaBV 45/23
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 – 19 W 51/24 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2025 – 20 VA 3/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/30#abs-1 (1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/30#abs-2 (2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärungen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, beschränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten, die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/30#abs-3 (3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.