Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 88 Verzinsung des Kostenanspruchs
Stand: 10.06.2019
Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. Der jährliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 88 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Thüringen, 25.10.2024 – 6 W 319/24
- LG Heidelberg, 28.07.2017 – 3 T 9/17
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 5302/15
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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