§ 798 Wartefrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- BGH, 21.04.2016 – I ZR 100/15(Notarielle Unterlassungserklärung in Wettbewerbssachen: Beseitigung des Rechtsschutzbedürfnisses und Wegfall der Wiederholungsgefahr ohne Androhungsbeschluss gemäß § 890 ZPO - Notarielle Unterlassungserklärung)Zitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2017 – 3 U 141/15Zitiert von 2
- VG Cottbus, 03.05.2012 – VG 6 M 2/12
- BGH, 04.10.2012 – VII ZB 11/10Zwangsvollstreckungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vom Gläubiger beigebrachten AvalbürgschaftZitiert von 3
- BGH, 10.10.2003 – IXa ZB 183/03Zwangsvollstreckungskosten: Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit einer Vollstreckungsgebühr für eine Zahlungsaufforderung vor Titelzustellung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 18.07.2003 – IXa ZB 146/03Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 11.07.2024 – 15 M 13/24
- AG Hanau, 13.06.2023 – 82 M 6335/22
- VG Kassel, 10.05.2023 – 1 N 2021/22.KS
43 Entscheidungen zu § 798 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 798 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.