Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 90 Zurückzahlung, Schadensersatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 – 19 W 51/24 (Wx)
- LG Kleve, 05.05.2017 – 4 OH 20/16
- BGH, 23.05.2022 – V ZB 9/21Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines Schadensersatzanspruchs wegen einer AmtspflichtsverletzungZitiert von 10
- OLG Hamm, 29.06.2016 – 15 W 367/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2018 – 20 W 46/17Zitiert von 9
- OLG Naumburg, 25.10.2016 – 2 W 14/16
Zuletzt entschieden
- LG Potsdam, 06.09.2017 – 12 T 24/15
- LG Kleve, 14.07.2016 – 4 T 152/16
- LG Münster, 03.08.2015 – 5 OH 28/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/90#abs-1 (1) Wird die Kostenberechnung abgeändert oder ist der endgültige Kostenbetrag geringer als der erhobene Vorschuss, so hat der Notar die zu viel empfangenen Beträge zu erstatten. Hatte der Kostenschuldner einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 127 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt, so hat der Notar darüber hinaus den Schaden zu ersetzen, der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. Im Fall des Satzes 2 hat der Notar den zu viel empfangenen Betrag vom Tag des Antragseingangs bei dem Landgericht an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Kostenschuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten Betrags nicht fordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/90#abs-2 (2) Über die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 wird auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren nach § 127 entschieden. Die Entscheidung ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckbar.