Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 54 Bestimmte Gesellschaftsanteile
Stand: 10.06.2019
Wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Kommanditbeteiligungen bestehen, bestimmt sich der Wert nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt. Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder Schiffsbauwerke sind dabei nach den Bewertungsvorschriften dieses Unterabschnitts zu berücksichtigen. Sofern die betreffenden Gesellschaften überwiegend vermögensverwaltend tätig sind, insbesondere als Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaft, ist der auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfallende Wert des Vermögens der Gesellschaft maßgeblich; die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 54 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2016 – 20 W 42/15Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 01.08.2022 – 19 W 11/21 (Wx)
- BGH, 06.02.2024 – II ZB 19/22Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung der Übertragung eines Geschäftsanteils an gemeinnütziger GmbHZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 27.02.2024 – 19 W 19/23 (Wx)
- OLG Düsseldorf, 30.12.2024 – 10 W 100/24
- KG, 11.09.2020 – 9 W 113/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 16.10.2025 – 11 WF 27/25
- OLG Karlsruhe, 05.08.2025 – 19 W 69/24 (Wx)
- LG Lübeck, 28.10.2024 – 7 T 259/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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