Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 55 Einmalige Erhebung der Gebühren
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/55#abs-1 (1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/55#abs-2 (2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 55 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 23.01.2017 – 2 Wx 3/17
- OLG Köln, 24.10.2016 – 2 Wx 403/16Zitiert von 1
- OLG München, 29.04.2024 – 11 W 554/24 e
- OLG Köln, 12.02.2015 – 2 Wx 30/15
- OLG Naumburg, 23.12.2024 – 2 Wx 11/24
- OLG Karlsruhe, 22.07.2024 – 14 W 50/24 (Wx)
Zuletzt entschieden
- LG Krefeld, 19.11.2021 – 7 T 90/21
- OLG Hamburg, 20.02.2018 – 2 W 63/17Zitiert von 3
- OLG Köln, 28.03.2017 – 2 Wx 61/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2022 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2022 I S. 1966
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.