Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 55 Einmalige Erhebung der Gebühren

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/55#abs-1 (1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/55#abs-2 (2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 54 § 56