Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 55 Einmalige Erhebung der Gebühren
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 23.01.2017 – 2 Wx 3/17
- OLG Köln, 24.10.2016 – 2 Wx 403/16Zitiert von 1
- OLG München, 29.04.2024 – 11 W 554/24 e
- OLG Köln, 12.02.2015 – 2 Wx 30/15
- OLG Dresden, 23.12.2024 – 2 Wx 11/24
- OLG Karlsruhe, 22.07.2024 – 14 W 50/24 (Wx)
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 20.02.2018 – 2 W 63/17Zitiert von 3
- OLG Köln, 28.03.2017 – 2 Wx 61/17
- OLG Hamm, 22.07.2016 – 15 W 566/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/55#abs-1 (1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/55#abs-2 (2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.