Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/53#abs-1 (1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/53#abs-2 (2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 53 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2017 – 20 W 93/15; 20 W 169/15
- OLG Karlsruhe, 24.04.2024 – 19 W 14/24 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 10.04.2024 – 20 W 26/24
- OLG Karlsruhe, 23.11.2023 – 19 W 75/23 (Wx)
- OLG Karlsruhe, 25.08.2022 – 19 W 7/21 (Wx)
- OLG Hamm, 23.11.2018 – 15 W 231/18
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 30.12.2025 – 19 W 38/24 (Wx)
- OLG München, 24.11.2025 – 34 Wx 244/25 e
- OLG Brandenburg, 09.10.2025 – 5 W 1/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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