Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten

Stand: 10.06.2019

Bund66 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/53#abs-1 (1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/53#abs-2 (2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

§ 52 § 54