Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 91 Gebührenermäßigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 29.03.2017 – 15 W 82/16Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.02.2016 – 20 W 132/14Zitiert von 3
- LG Düsseldorf, 30.10.2024 – 25 OH 4/21
- LG Magdeburg, 07.04.2017 – 10 OH 31/16
- BGH, 06.02.2024 – II ZB 19/22Bestimmung des Geschäftswerts der notariellen Beurkundung der Übertragung eines Geschäftsanteils an gemeinnütziger GmbHZitiert von 2
- BGH, 01.06.2017 – V ZB 23/16Notargebührenerhebung: Gebührenermäßigung für von Gemeinden oder Kirchen betriebene Kindergärten und KindertageseinrichtungenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 05.08.2025 – 19 W 69/24 (Wx)
- OLG Karlsruhe, 01.08.2022 – 19 W 11/21 (Wx)
- LG Stendal, 05.01.2021 – 23 OH 5/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/91#abs-1 (1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren bei einem Geschäftswert von mehr als 25 000 Euro bis zu einem
| Geschäftswert | |
|---|---|
| von … Euro | um … Prozent |
| 110 000 | 30 |
| 260 000 | 40 |
| 1 000 000 | 50 |
| über 1 000 000 | 60 |
Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht unterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erheben ist. Wenn das Geschäft mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/91#abs-2 (2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/91#abs-3 (3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten aufgrund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/91#abs-4 (4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, kann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht auf die Gebührenermäßigung berufen.