Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 44 Mithaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 44 GNotKG →
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- OLG Dresden, 11.01.2023 – 12 Wx 28/22
- OLG Köln, 23.01.2017 – 2 Wx 3/17
- OLG Köln, 24.10.2016 – 2 Wx 403/16Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.10.2014 – I-10 W 135/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/44#abs-1 (1) Bei der Einbeziehung eines Grundstücks in die Mithaft wegen eines Grundpfandrechts und bei der Entlassung aus der Mithaft bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des einbezogenen oder entlassenen Grundstücks, wenn dieser geringer als der Wert nach § 53 Absatz 1 ist. Die Löschung eines Grundpfandrechts, bei dem bereits zumindest ein Grundstück aus der Mithaft entlassen worden ist, steht hinsichtlich der Geschäftswertbestimmung der Entlassung aus der Mithaft gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/44#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für grundstücksgleiche Rechte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/44#abs-3 (3) Absatz 1 gilt ferner entsprechend