§ 40
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 27.07.2021 – 12 Wx 27/21
- BGH, 05.07.2018 – V ZB 10/18Grundbuchsache: Erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft mit der Folge der liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft; grundbuchverfahrensrechtlicher Nachweis dieser Gesamtrechtsnachfolge; entsprechende Anwendung bei Eintragung einer VormerkungZitiert von 18
- OLG Bremen, 29.11.2021 – 3 W 22/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 22.11.2017 – 2 Wx 246/17
- OLG Köln, 08.01.2018 – 2 Wx 270/17
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2017 – 20 W 179/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 09.10.2025 – 5 W 1/25Zitiert von 1
- BGH, 03.07.2025 – V ZB 17/24(Möglichkeit einer Eigentumsübertragung durch eine nicht eingetragene GbR)Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 04.04.2025 – 5 W 14/25
59 Entscheidungen zu § 40 GBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/40#abs-1 (1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/40#abs-2 (2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.