Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 51 Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen

Stand: 10.06.2019

Bund33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/51#abs-1 (1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/51#abs-2 (2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/51#abs-3 (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

§ 50 § 52