Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 51 Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 05.08.2025 – 19 W 69/24 (Wx)
- OLG München, 27.11.2023 – 11 W 919/23 e
- KG, 26.01.2021 – 9 W 96/19Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 30.10.2024 – 25 OH 4/21
- OLG Hamm, 10.03.2016 – 15 W 98/16Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 24.10.2017 – 20 W 358/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.09.2025 – 15 W 319/23
- OLG Karlsruhe, 14.05.2024 – 19 W 76/23 (Wx)
- OLG München, 29.04.2024 – 11 W 554/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/51#abs-1 (1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/51#abs-2 (2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/51#abs-3 (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.