Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen
Stand: 10.06.2019
Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 50 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.11.2017 – V ZB 124/17Notarkosten: Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden in Fällen sog. gewerblicher WohngebäudeZitiert von 3
- OLG München, 27.11.2023 – 11 W 919/23 e
- LG Cottbus, 14.09.2015 – 7 OH 14/14
- OLG Hamm, 16.09.2025 – 15 W 319/23
- LG Bonn, 19.01.2017 – 6 OH 4/16Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 24.10.2017 – 20 W 358/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 29.06.2022 – 2 Wx 123/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.09.2015 – 15 W 74/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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