Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.11.2017 – V ZB 124/17Notarkosten: Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden in Fällen sog. gewerblicher WohngebäudeZitiert von 3
- OLG München, 27.11.2023 – 11 W 919/23 e
- LG Cottbus, 14.09.2015 – 7 OH 14/14
- OLG Hamm, 16.09.2025 – 15 W 319/23
- LG Bonn, 19.01.2017 – 6 OH 4/16Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 24.10.2017 – 20 W 358/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.09.2015 – 15 W 74/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung
1.
über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
2.
zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
3.
zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
a)
ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
b)
ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
4.
zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.