Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.

§ 1096 § 1098