Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Bonn, 05.02.2024 – GL-449-3
- OLG Köln, 06.03.2015 – 2 Wx 387/14Zitiert von 3
- BGH, 21.01.2016 – V ZB 43/15Grundbuchberichtigung: Nachweis des Erlöschens eines für den ersten Verkaufsfall bestellten dinglichen Vorkaufsrechts für einen Miteigentümer an dem Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers durch den Zuschlagsbeschluss im TeilungsversteigerungsverfahrenZitiert von 17
- BGH, 27.04.2023 – V ZB 58/22Anweisung des Grundbuchamts zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen Löschung eines VorkaufsrechtsZitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 05.12.2018 – 3 Wx 139/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 28.11.2012 – I-3 Wx 144/12
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 18.03.2024 – 2 Wx 45/24
- OLG Karlsruhe, 14.02.2024 – 14 W 96/23 (Wx)
- OLG München, 09.03.2023 – 34 Wx 20/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1097 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.